- Verweigerung der konstruktiven Zusammenarbeit durch die Erziehungsverantwortliche
- gravierende Suchtproblematik
- schwere psychische Erkrankung
- sprachliche und kulturelle Hindernisse
- unzureichende kognitive Fähigkeiten
- Gefährdung der MitarbeiterInnen
Über einen Ausschluss wird in jedem Fall individuell entschieden.